Sozial- und Gesundheits­wissen­schaftliches Gymnasium, Wirtschaftswissenschaftliches Gymnasium

Abitur, 3 Jahre

Das Sozial- und Gesundheitswissenschaftliche- und ab Schuljahr 2026/2027 neu angebotene Wirtschaftswissenschaftliche Gymnasium führt in drei Jahren Vollzeitunterricht zum Abitur. Neben den Kernfächern Mathematik, Deutsch und Englisch liegt der Schwerpunkt auf dem jeweiligen Profilfach Pädagogik und Psychologie oder Gesundheit und Biologie bzw. Volks- und Betriebswirtschaftslehre.

Kurz & Knapp

Profil

Soziales & Gesundheit

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Beginn

September

Schulgeld

120€ monatlich

Anmeldung

jederzeit Online

Alle Fakten auf einen Blick

Beginn / Dauer

Montag, 15.09.2025, 09:00 Uhr

Abitur nach drei Jahren Unterricht.

Unterrichtszeiten

Unterrichtszeiten in der Regel von 7:50 – 12:40 Uhr und teilweise nachmittags von 13:40 – 16:50 Uhr

Unterrichtsfächer
  • Pädagogik und Psychologie oder Gesundheit und Biologie oder Volks-und Betriebswirtschaftslehre (jeweils 6 Std.)
  • Mathematik 4 Std.
  • Deutsch 3 Std.
  • Englisch 3 Std.
  • Spanisch 3 Std.
  • Biologie 2 Std.
  • Chemie 2 Std.
  • Physik 2 Std.
  • Sport 2 Std.
  • Religion 2 Std.
  • Geschichte 2 Std.
  • Datenverarbeitung 2 Std.
  • Sozialmanagement 2 Std. (wahlweise)
  • Bildende Kunst 2 Std. (wahlweise)

 

Aufnahmevoraussetzungen

Für eine Bewerbung am Sozial- und Gesundheitswissenschaftlichen Gymnasium Ravensburg wird der Realschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss mit einem Durchschnitt von mindestens 3,0 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch (dabei darf keines der genannten Fächer schlechter als „ausreichend“ bewertet sein) oder ein Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums (G8) vorausgesetzt.

Anmeldeschluss: Ende Februar.

Wir nehmen nicht teil am BewO.
Beachten Sie bitte die Hinweise im Anmeldeformular insbesondere zum Motivationsschreiben.

Kosten

90,- € Anmeldegebühr
120,- € Schulgeld monatlich

Es besteht Lernmittelfreiheit: Die benötigten Lehrbücher können entliehen werden.

 

Interesse geweckt?

Profil Gesundheit

Profilfach Gesundheit und Biologie

Das Profil Gesundheit wendet sich vor allem an junge Menschen, die Interesse an den vielfältigen Aspekten der Gesundheitswissenschaft haben.

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In den sechs Wochenstunden Unterricht im Profilfach „Gesundheit und Biologie“ werden im ersten Schuljahr fachspezifische Grundlagen geschaffen, die im zweiten und dritten Jahr (Jahrgangsstufen 1 und 2) anhand wichtiger Ergebnisse gesundheitswissenschaftlicher Forschung vertieft werden – zum Beispiel in den Bereichen Bewegung, Herz-Kreislauf, Ernährung, Nervensystem, Hormone, Genetik…

Das Einbeziehen der Erkenntnisse weiterer Fachwissenschaften – zum Beispiel Biologie, Chemie, Pädagogik, Psychologie und Soziologie – fördert vernetztes Denken, Phantasie und Kreativität und unterstützt den Aufbau medizinischen Basiswissens.

Neben der soliden Vorbereitung auf die Abiturprüfung werden die Schülerinnen und Schüler auch an wissenschaftliche Denk- und Arbeitsweisen herangeführt.

Auszüge aus dem Lehrplan

Eingangsklasse
Jahrgangsstuffe 1
Jahrgangsstuffe 2
Sozialmanagement

Eingangsklasse

  • Anthropologische Grundlagen der Erziehung
  • Einführung in die Pädagogik
  • Einführung in die Psychologie
  • Sozialpädagogische Praxis

Jahrgangsstuffe 1

  • Ziele der Erziehung
  • Erzieherverhalten
  • Medienpädagogik
  • Entwicklungspsychologie

Jahrgangsstuffe 2

  • Nervensystem – auf Reize reagieren
  • Hormone – die Balance halten
  • Bewegung – körperlich aktiv sein
  • Existenzielle Herausforderungen im Lebenslauf

Das Fach Sozialmanagement ergänzt das sozialwissenschaftliche Profil um aktuelle Anforderungen der pädagogisch-psychologischen Arbeit. Der wirtschaftliche Umgang mit Ressourcen ist im sozialen Bereich besonders wichtig. Die zunehmende Ökonomisierung und gesellschaftliche Veränderungen schaffen ein Spannungsfeld zwischen ethischen Prinzipien und ökonomischen Einschränkungen, das im Kontext sozialer Gesetzgebung und betriebswirtschaftlicher Strategien beleuchtet wird. Der Bildungsplan umfasst sozialstaatliche Prinzipien, Gesetzgebungen, politische Verantwortung sowie betriebswirtschaftliche Bereiche wie Personalmanagement, Finanzwesen und Öffentlichkeitsarbeit. Der Kern des Faches ist die Anwendung dieser Lehrinhalte in Non-Profit-Organisationen, den Trägern der sozialen Arbeit.

Profil Soziales

Profilfach Pädagogik und Psychologie

Durch 6 Wochenstunden Unterricht erhalten die Schülerinnen und Schüler in der Eingangsklasse Einblicke in grundlegende Bereiche der Pädagogik und Psychologie.

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Im zweiten Halbjahr der Eingangsklasse findet ein zweiwöchiges Praktikum in einer pädagogischen Einrichtung statt. In diesem sammeln die Schülerinnen und Schüler wichtige praktische Erfahrungen in den pädagogisch-psychologischen Handlungsfeldern. Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen lassen sich die theoretischen Unterrichtsinhalte der beiden Jahrgangsstufen anschaulich reflektieren und an praktischen Beispielen erfahrbar machen.

Im zweiten und dritten Jahr (Jahrgangsstufe 1 und 2) werden die Grundlagen der Eingangsklasse dann anhand der wichtigsten Theorien beider Wissenschaften vertieft. Dadurch soll es den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, erlerntes Wissen mit entsprechenden Handlungen in ihrer Erfahrungswelt zu verknüpfen.

Auszüge aus dem Lehrplan

Eingangsklasse
Jahrgangsstuffe 1
Jahrgangsstuffe 2
Sozialmanagement

Eingangsklasse

  • Dimensionen von Gesundheit und Krankheit
  • Organisation des menschlichen Körpers
  • Bedeutung der Entwicklung und Sozialisation für die Gesundheit
  • Gesundheitswissenschaftliche Forschung

Jahrgangsstuffe 1

  • Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens
  • Herz-Kreislauf – leistungsfähig bleiben
  • Infektion und Abwehr – komplexe Prozesse
  • Ernährung – ein wichtiger Beitrag zur Lebensqualität

Jahrgangsstuffe 2

  • Die soziale Gruppe
  • Interaktion und Kommunikation
  • Soziale Wahrnehmung
  • Einstellungsstrukturen des Menschen
  • Struktur des Bildungssystems
  • Heil- und Sonderpädagogik
  • Förder- und Therapiekonzepte

Das Fach Sozialmanagement ergänzt das sozialwissenschaftliche Profil um aktuelle Anforderungen der pädagogisch-psychologischen Arbeit. Der wirtschaftliche Umgang mit Ressourcen ist im sozialen Bereich besonders wichtig. Die zunehmende Ökonomisierung und gesellschaftliche Veränderungen schaffen ein Spannungsfeld zwischen ethischen Prinzipien und ökonomischen Einschränkungen, das im Kontext sozialer Gesetzgebung und betriebswirtschaftlicher Strategien beleuchtet wird. Der Bildungsplan umfasst sozialstaatliche Prinzipien, Gesetzgebungen, politische Verantwortung sowie betriebswirtschaftliche Bereiche wie Personalmanagement, Finanzwesen und Öffentlichkeitsarbeit. Der Kern des Faches ist die Anwendung dieser Lehrinhalte in Non-Profit-Organisationen, den Trägern der sozialen Arbeit.

Nutze Deine Chance auf dem

zweiten Bildungsweg!

Schulvertrags­bedingungen

1. Zielsetzung der Schule

Die privat geführten Schulen des Schulträgers dienen nach Maßgabe des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg der öffentlichen Aufgabe, als Ersatzschule das Schulwesen des Landes zu bereichern. Die Schule ergänzt das Angebot freier Schulwahl und fördert das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts.

2. Vertragsparteien

2.1. Der Schulvertrag kommt mit dem Schulträger, einem oder beiden gesetzlichen Vertretern des Schülers (nachfolgend: „Erziehungsberechtigte“) sowie dem Schüler zustande. Sofern der Schüler das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird er bei Abschluss des Schulvertrages durch die Erziehungsberechtigten vertreten. Ist der Schüler bei Vertragsabschluss bereits volljährig, so wird er allein Vertragspartner.

2.2. Vollendet der Schüler nach Abschluss des Schulvertrages das 18. Lebensjahr, erhält er vom Schulträger eine Kopie des Schulvertrages. Zugleich wird der Schulträger den Schüler auffordern, die Erklärung nach Ziffer 12 persönlich abzugeben.

2.3. Haben beide Erziehungsberechtigte den Vertrag unterzeichnet, wirken Erklärungen der Schule für beide Erziehungsberechtigte, auch wenn sie nur einem gegenüber abgegeben wurden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahrs durch den Schüler und Fortführung des Schulvertrags gemäß Ziffer 2.2 können Erklärungen der Schule auch gegenüber dem Schüler abgegeben werden. Dies gilt auch für eine Kündigung dieses Vertrags.

3. Vertragsbeginn und Laufzeit

3.1 Die Aufnahme des Schülers in eine bestimmte Jahrgangsstufe steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Schüler die Bedingungen erfüllt, die für die entsprechende Jahrgangsstufe der öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg gelten.

3.2 Die Laufzeit des Schulvertrags beträgt zunächst ein volles Schuljahr; bei Eintritt in Laufe eines Schuljahres bis zum Ende des laufenden Schuljahres (unterjähriger Eintritt). Schuljahre im Sinne dieses Vertrages beginnen am 1. August und enden am 31. Juli eines jeden Jahres. Das erste Schulhalbjahr im Sinne dieses Vertrages endet am 28. Februar eines jeden Schuljahres.

3.3 Die Laufzeit dieses Vertrages verlängert sich jeweils um ein weiteres volles Schuljahr, sofern dieser Vertrag nicht von mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende des ersten Schulhalbjahres oder zum Schuljahresende gekündigt wird.

3.4 Zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 3.3 sind der Schulträger und die Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 18. Lebensjahres und Fortführung des Schulvertrags auch der Schüler selbst berechtigt.

3.5 Abweichend von Ziff. 3.2 kann die Laufzeit auf das erste Schulhalbjahr beschränkt werden (Aufnahme auf Probe). Bei der Aufnahme auf Probe entfallen die automatische Verlängerung nach Ziff. 3.3. sowie die ordentliche Kündigungsmöglichkeit nach Ziff. 3.4 des Vertrages. Die Aufnahme auf Probe kann durch den Schulträger auf das zweite Schulhalbjahr verlängert werden. Wird die Probezeit aufgehoben, finden Ziff. 3.2 bis 3.4 Anwendung; die Aufhebung bedarf der Schriftform.

3.6 Für gewählte Sonder- und Profilleistungen gelten Ziff. 3.1 bis 3.5 entsprechend; die Wahl der Sonder- und Profilleistungen erfolgt gesondert. Abweichend von Ziff. 3.3 beträgt die Kündigungsfrist für gewählte Sonder- und Profilleistungen zwei (2) Monate zum Schuljahresende.

4. Anmeldegebühr; Schulgeld; Gebühren

4.1 Sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Schulvertrag treffen ausschließlich die Erziehungsberechtigten; dies gilt nicht im Fall von Ziff. 2.1 S. 2. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers und Fortführung des Schulvertrags kann mit dem Schüler durch gesonderte Erklärung vereinbart werden, dass dieser mit den Erziehungsberechtigten gesamtschuldnerisch für die Zahlungsverpflichtungen aus dem Schulvertrag haftet.

4.2 Die Erziehungsberechtigten sind zur Zahlung einer Anmeldegebühr verpflichtet; im Fall von Ziff. 2.2 S. 2 ist der Schüler verpflichtet. Die Höhe der Anmeldegebühr ergibt sich aus dem Anmeldeformular und wird mit Vertragsunterzeichnung fällig.

4.3 Die Höhe des jährlichen Schulgeldes und die Zahlungsmodalitäten ergeben sich ebenfalls aus dem Anmeldeformular. Monatliche Raten sind am dritten Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Der Anspruch des Schulträgers auf Zahlung des jährlichen Schulgeldes entsteht auch bei der Vereinbarung von Ratenzahlung mit Beginn des Schuljahres in voller Höhe. Monatliche Raten sind während der gesamten Vertragsdauer, auch während unterrichtsfreier Zeiten, zu bezahlen. Im Falle des Zahlungsverzugs mit einer monatlichen Rate kann der Gesamtbetrag für das jeweilige Schuljahr in voller Höhe fällig gestellt werden.

4.4 Das jährliche Schulgeld darf durch den Schulträger für jedes Folgeschuljahr jeweils um bis zu 20 % erhöht werden, ohne dass es hierfür eines wichtigen Grundes bedürfte. Die Erhöhung darf nur erfolgen, wenn der Schulträger die Erziehungsberechtigen hierüber spätestens drei Monate vor Schuljahresende informiert.

4.5 Im Falle eines Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4.6 Für Sonder- und Profilleistungen ist Abs. 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

5. Rechte und Pflichten des Schulträgers

Der Schulträger schafft in seiner Schule die Voraussetzungen, die zum Erreichen des Schul- und Klassenziels üblicherweise erforderlich sind; insbesondere sorgt er für einen geordneten Schulbetrieb und für Lehrkräfte, welche die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Unterrichtes erfüllen.

6. Rechte und Pflichten des Schülers

6.1 Der Schüler hat das Recht auf Unterricht nach dem von der jeweils zuständigen Behörde erlassenen Bildungsplan. Im Übrigen richtet sich Versetzung und Prüfungen nach der jeweils gültigen Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport.

6.2 Der Beginn des Schuljahres ist wie an den öffentlichen Schulen geregelt, ebenso sind die Ferien angeglichen.

6.3 Der Schüler muss an allen Unterrichtsstunden teilnehmen; ebenso an allen sonstigen schulischen Veranstaltungen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur allgemeinen Schulpflicht.

6.4 Eine Erkrankung ist dem Schulträger unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei längerer Erkrankung ist eine schriftliche Krankmeldung innerhalb von drei Tagen abzugeben. Die Erziehungsberechtigten tragen dafür Sorge, dass der Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. Sie sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten.

6.5 Der Schüler ist verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt die jeweils gültige Haus- und Schulordnung zu beachten. Die derzeit gültige Fassung der Hausordnung und der Schulordnung sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Die Schule ist jederzeit zur Änderung der Haus- und Schulordnung berechtigt. Wesentliche Änderungen werden den Erziehungsberechtigten und dem Schüler gesondert mitgeteilt.

7. Haftung; Versicherung

7.1 Die Haftung des Schulträgers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schulträger haftet nicht für Diebstähle auf dem Schulgelände.

7.2 Der Schüler ist durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung versichert. Diese erstreckt sich grundsätzlich auf Unfälle während des Unterrichts einschließlich der Pausen und weiterer Veranstaltungen sowie auf dem Schulweg oder auf dem Weg von der Schule an einen Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet.

7.3 Die Haftung des Schülers richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Erziehungsberechtigten haften für ein Verschulden des Schülers wie für eigenes Verschulden.

8. Rücktritt

8.1 Die Erziehungsberechtigten sind innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss dieses Schulvertrags, längstens jedoch bis 7 Tage vor Beginn des ersten, auf den Vertragsschluss folgenden Schuljahres zum Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht nach S. 1 besteht nicht bei unterjährigem Eintritt.

8.2 Weitere Rücktrittsrechte bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

8.3 Die Anmeldegebühr wird im Falle eines Rücktritts nicht erstattet.

9. Außerordentliche Kündigung

9.1 Der Schulträger ist zur außerordentlichen fristlosten Kündigung berechtigt, wenn eine Klassenstärke von 14 Schülern zu Beginn eines Schuljahres nicht erreicht wird. Die Kündigung muss bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

9.2 Darüber hinaus kann dieser Schulvertrag nur dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es der kündigenden Partei unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht zuzumuten ist, weiterhin an dem Vertrag festzuhalten. Dies ist für den Schulträge insbesondere, aber nicht ausschließlich, dann der Fall, wenn

a) sich der Schüler in einen Gegensatz zum Verständnis und zu den Zielen des Schulträgers stellt oder sein Verhalten im Umgang mit den Mitschülern oder Lehrkräften die Regeln des Anstandes verletzt;

b) der Schüler den Schulbetrieb durch ein schwerwiegendes Fehlverhalten insgesamt unzumutbar beeinträchtigt;

c) der Schüler schwerwiegend gegen die jeweils geltende Schul- und Hausordnung oder gegen diesen Vertrag verstößt;

d) der Schüler Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes besitzt, verbraucht, einem anderen Gelegenheit zum Verbrauch verschafft oder gewährt oder mit Betäubungsmitteln Handel treibt;

e) der Schüler während des Schulbetriebs Alkohol konsumiert;

f) der Schüler Waffen bei sich führt;

g) der Schüler andere Mitschüler sexuell belästigt;

h) der Schüler wegen einer Straftat rechtskräftigt verurteilt oder wegen eines Verbrechens oder wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt ist;

i) das außerschulische Verhalten des Schülers die Interessen des Schulträgers schädigt;

j) sich die Erziehungsberechtigen mit der Zahlung des nach diesem Vertrag geschuldeten Schulgeldes in Höhe von zwei monatlichen Raten in Verzug befinden.

9.3 Besteht der wichtige Grund bei einer gegenüber dem Schulträger ausgesprochenen Kündigung in der Verletzung einer Pflicht aus diesem Vertrag, ist diese außerordentliche fristlose Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

9.4 Die außerordentliche fristlose Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform.

9.5 Im Fall der außerordentlichen Kündigung ist das Schulgeld für den Monat, in dem die Kündigung wirksam wird, voll zu entrichten.

10. Automatische Beendigung des Schulvertrages

Dieser Schulvertrag endet automatisch ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende des ersten Schulhalbjahres bzw. Schuljahres, in welchem der Schüler das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Prüfung oder Schulveranstaltung.

11. Datenschutz

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nach den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere nach der Datenschutz – Grundverordnung (DSGVO). Einzelheiten können Sie den „Hinweisen zum Datenschutz - Schulen“ entnehmen, die dem Schüler und/oder den Erziehungsberechtigten übergeben werden.

12. Änderungsvorbehalt, Schlussbestimmungen

12.1 Der Schulträger ist berechtigt, einzelne Bestimmungen des Vertrages einseitig zu ändern, wenn dies für den Schulträger aufgrund seiner besonderen staatlichen Finanzierungssituation aus triftigen, wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist, die Interessen des Vertragspartners nicht überwiegen und der Schulträger die Änderung dem Vertragspartner jedenfalls zwei (2) Wochen vor Ablauf des Schuljahres angezeigt hat.

12.2 Änderungen des Vertrages und/oder seiner Bestandteile sowie dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.

12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.